Nationale Gesetze

 

Nationale Gesetze

 

Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2008 wurden viele der im Vorfeld von Österreich ratifizierten internationalen Abkommen in nationales Recht umgesetzt, wodurch sich zahlreiche neue, zuvor nicht strafbare, Tatbestände im Zusammenhang mit Korruption ergaben. So wurden beispielsweise erstmals die Korruption im privaten Sektor sowie die „vorsorgliche“ Vorteilsgewährung zur Beeinflussung unter Strafe gestellt. Diese Regelungen wurden aber mit dem Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2009 wieder erheblich entschärft.

Und wenngleich derartige einzelne, mit Korruption in Verbindung stehende, Delikte bereits strafbar waren, war der Begriff Korruption als solcher im österreichischen Strafgesetzbuch (StGB) lange Zeit nicht zu finden. Erst seit durch das Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 der 22. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB mit „Strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen“ überschrieben wurde, ist der Begriff Korruption explizit Teil des österreichischen Strafrechts.

Seitdem sind zahlreiche Korruptionstatbestände, wie beispielsweise Bestechung und Bestechlichkeit, Vorteilszuwendung und Vorteilsannahme sowie verbotene Intervention, in diesem Abschnitt des StGB unter den Paragraphen 304 bis 309 zusammengefasst. Weitere mit Korruption in Verbindung stehende Delikte, wie etwa Veruntreuung (§ 133), Untreue (§ 153), Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a), Geldwäsche (§ 165) oder betrügerische Absprache (§168b), werden im StGB jedoch weiterhin außerhalb des Abschnittes zu Korruptionsdelikten definiert, stehen aber ebenfalls unter Strafe.

Abgesehen von der Kriminalisierung und Sanktionierung von einzelnen Tatbeständen finden sich zahlreiche für die Antikorruptions-Gesetzgebung essentielle Regelungen zudem außerhalb des Strafgesetzbuches. So werden beispielsweise die Interessenvertretung im Lobbying-Gesetz und die Finanzierung politischer Parteien im Parteien-Gesetz geregelt. Wichtige gesetzliche Vorschriften über den Schutz von Hinweisgebern sind im Beamten-Dienstrechtsgesetz sowie im Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, in der Dienstordnung und der Vertragsbedienstetenordnung der Stadt Wien sowie in zahlreichen weiteren Dienstrechtsgesetzen der Bundesländer definiert. Wesentliche Regelungen zur Geldwäsche schließlich stehen in der Strafprozessordnung, der Rechtsanwaltsordnung, dem Bankwesengesetz, der Gewerbeordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz, dem Glücksspielgesetz, dem Börsegesetz, dem Wertpapieraufsichtsgesetz, der Notariatsordnung sowie den Ausübungsrichtlinien des Wirtschaftstreuhandberufs – um nur einige Bespiele zu nennen.

In den meisten dieser – häufig zudem recht unübersichtlichen – Bereiche besteht noch erheblicher Verbesserungsbedarf. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter Korruption nach Themenbereichen sowie in den Beschreibungen unserer Antikorruptions-Projekte.