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Verschärfte Bekämpfung der Korruption auch weiterhin unabdingbar

13.2.2009: Forderungen im Zusammenhang mit einer künftigen Änderung der Strafbestimmungen über die Geschenkannahme und Bestechung

 

Österreich hat mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2008 einen Schritt zur schärferen Bekämpfung der Korruption gesetzt, der in den letzten Monaten aus Kreisen der Wirtschaft, des Sports und der Kultur heftig kritisiert und als überzogen bezeichnet wurden.

Da beide Regierungsparteien eine "Adaptierung" der neugefassten strafrechtlichen Tatbestände befürwortet haben, ist in absehbarer Zeit mit einem Gesetzesentwurf zu rechnen.

 

Transparency International – Austrian Chapter (TI-AC) hat das mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2008 verfolgte Ziel, die Korruption in Österreich zu bekämpfen, ausdrücklich begrüßt.

Erst vor kurzem hat der Bericht der „Staatengruppe des Europarates gegen Korruption“ (GRECO) Österreich ein denkbar schlechtes Zeugnis ausgestellt. So wurde etwa darauf verwiesen, dass sich Österreich erst in einem frühen Stadium der Korruptionsbekämpfung befindet und hierzulande weder ein wirkliches Problembewusstsein für Korruption noch eine spezifische staatliche Anti-Korruptionspolitik bestehen.

Daher spricht sich TI-AC gegen Änderungen aus, die das Strafrechtsänderungsgesetz 2008 im Grundsätzlichen „entschärfen“ würden.

 

TI-AC weist jedoch auf folgende Gesichtspunkte hin, die im künftigen Gesetzwerdungsprozess zu berücksichtigen wären:

 

–        Der Begriff des „Amtsträgers“ sollte inhaltlich determiniert werden. Derzeit ist vielfach unklar, welcher Personenkreis davon erfasst wird. Es widerspricht den grundlegenden Anforderungen an strafrechtliche Bestimmungen, wenn Zweifel und Auslegungsschwierigkeiten darüber bestehen, ob eine Personengruppe dem vom Gesetzgeber zugedachten Kreis der Normadressaten zuzuordnen ist.

–        Zwar ist der Kauf und Verkauf von Stimmen inländischer Abgeordneter unter Strafe gestellt, doch sind die weiter gehenden generellen Strafbestimmungen über die aktive und passive Bestechung bis hin zum „Anfüttern“ auf sie nicht anwendbar. Dadurch sind sie gegenüber ausländischen Abgeordneten (bzw. Abgeordneten des Europäischen Parlaments) privilegiert. Transparency International – Austrian Chapter fordert daher eine strafrechtliche Gleichbehandlung der inländischen mit den ausländischen Mandataren ein.

–        Anlässlich der Gesetzwerdung des Strafrechtsänderungsgesetzes 2008 wurde es offensichtlich verabsäumt, die verschärften strafrechtlichen Bestimmungen mit dem im Speziellen für Bundesbeamte geltenden Verbot der Geschenkannahme (§ 59 des Beamtendienstrechtsgesetzes), dessen Übertretung nur disziplinär zu ahnden ist, abzustimmen. Dies führt nunmehr zu dem unbefriedigenden und unlogischen Ergebnis, dass die Annahme eines Geschenkes von geringem Wert durch einen Beamten zwar disziplinär unbeachtlich, aber strafrechtlich verboten sein kann. Eine Änderung der einschlägigen Bestimmungen sollte diesen Wertungswiderspruch beseitigen.

–        Bis zum Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes 2008 bestand im Zusammenhang mit der Geschenkannahme und Bestechung eine strafrechtliche Unterscheidung, ob ein Geschenk für eine pflichtwidrige oder eine pflichtgemäße Amtsführung gegeben bzw. angenommen wurde. Diese Unterscheidung besteht nun nicht mehr. Transparency International – Austrian Chapter stellt zur Erwägung, ob sie im Zuge der künftigen gesetzlichen Änderung wieder eingeführt werden sollte, da sich eine pflichtgemäße von einer pflichtwidrigen Amtsführung nicht bloß graduell, sondern essenziell unterscheidet.

 

Transparency International – Austrian Chapter tritt für eine Berücksichtigung der angeführten Forderungen im Interesse einer sowohl effektiven als auch praktikablen Bekämpfung der Korruption in Österreich ein.

 

Hier finden sie den gesamten Text der Pressemitteilung:

Pressemitteilung 13.2.2009